Beginn Psychotherapie
Wie beginnt eine Psychotherapie?
Eine Psychotherapie beginnt in der Regel damit, dass Sie mich anrufen und wir telefonisch einen Termin vereinbaren. In einer so genannten Probesitzung oder einer Sprechstunde, deren Kosten von der Krankenkasse übernommen wird, lernen wir uns kennen. Um mir schnell einen Eindruck von Ihrem Problem zu verschaffen und davon, ob ich Ihnen helfen kann, frage ich sehr viel. Am Ende der ersten Stunde erzähle ich Ihnen was ich denke und wie die Therapie bei mir ungefähr aussehen könnte. Sie entscheiden, ob Sie mit mir arbeiten können. Hören Sie dabei ruhig auf Ihr Gefühl. Bei Bedarf sind mindestens zwei bis zu vier Probesitzungen möglich.
Da diese Probesitzungen im Augenblick außerordentlich schlecht bezahlt werden, versuche ich mit möglichst wenig Probe-Sitzungen auszukommen.
Für den Antrag für die Krankenkasse müssen Sie anschließend einen Arzt konsultieren, der einen so genannten Konsiliarbericht erstellt, der für den Antrag obligatorisch ist. Der Arzt überprüft weiterhin, ob Ihr Problem durch körperliche Ursachen mitbedingt ist und ob gegebenenfalls eine ärztliche Mitbehandlung erforderlich ist.
Ist eine Psychotherapie indiziert, stelle ich nach mindestens zwei probatorischen Sitzungen (und ab 01.04.2018 mindestens einer oblgatorischen Sprechstunde) einen Kurzzeitantrag (12 Sitzungen), der bei Bedarf um einen weiteren Kurzzeitantrag (12 Sitzungen) verlängert werden kann. Bei Bedarf kann nach der 12, der 24 und in besonders zu begründeten Ausnahmefällen nach der 60 Sitzung ein Verlängerungsantrag gestellt werden. Ich muss dazu ein Gutachten erstellen, das von einem speziellen Gutachter begutachtet wird. Zu diesen Zeitpunkten muss von einem Arzt außerdem ein neuer Konsiliarbericht erstellt werden.
Die Sitzungen finden in der Regel in einem wöchentlichen Abstand statt. Um längere Wartezeiten zu vermeiden oder gegen Ende der Therapie sind längere Abstände möglich. Die Therapie endet spätestens nach der 80 Sitzung.
Den Bericht an den Hausarzt, den die Kassen vorschreiben, und der meiner Ansicht nach gegen die Schweigepflicht verstößt, dürfen Sie mir, ohne Nachteile befürchten zu müssen, verbieten.
Seit 01.04.2017 hat der Gesetzgeber außerdem 12 sogenannte Akutbehandlungssitzungen vorgesehen, die bei der Kasse nur angezeigt werden müssen.